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Art. 2 § 41

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.2010 — BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 4101.01.197331.12.2010 BGBl. Nr. 253/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 253/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,

Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Gewinnung durch Ausschachtung.

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Bei händischer Materialgewinnung durch Ausschachtung ist die Schachtwand bei einer Tiefe von mehr als 1,50 m bei Sand und Kies, und von mehr als 2 m bei Lehm und Ton entsprechend der örtlichen Standfestigkeit zu böschen. Die den abzuböschenden Schachtwänden gegenüberliegenden Wände müssen so flach geböscht sein, daß der Schacht auf diesen Seiten leicht betreten und verlassen werden kann.

  1. Absatz 2,Bei Gewinnung durch Ausschachtung mit Baggern darf der Schacht erst nach Durchführung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen betreten werden.

Schlagworte

Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008154

Dokumentnummer

NOR40004518